Stadt Dessau-Roßlau Gebührensatzung für die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Dessau-Roßlau

Inkraftsetzung 18. Dezember 2021

Hinweis:
Bei der hier abgebildeten Fassung o. g. Satzung handelt es sich um ein Lese- und Arbeitsmaterial.
Rechtsverbindlich sind die jeweils im Amtlichen Verkündungsblatt „Amtsblatt der Stadt Dessau-Roßlau“ bzw. in Eilfällen vorab im Internet und im Schaukasten des Rathauses der Stadt Dessau-Roßlau und im Schaukasten des Rathauses des Stadtteils Roßlau veröffentlichten Satzungen.

Gebührensatzung für das Archiv
der Stadt Dessau-Roßlau

(Archivgebührensatzung)


Aufgrund der §§ 1 Abs. 1, 4, 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA 1996, S. 405), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. September 2019 (GVBl. LSA 2019, S. 284), der §§ 2 Abs. 3, 2b Abs. 3, 4 Nr. 10, 20 und 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.02.2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1309), des § 4 des Gesetzes zur Ausfüllung der Verordnung (EU) 2016/679 und zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt (Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetz SachsenAnhalt - DSAG LSA) vom 18. Februar 2020 (GVBl. LSA 2020, S. 25), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl LSA 2020, S. 64) sowie von § 5 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz – IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, S. 2913), zuletzt geändert durch Artikel 1 des IWG vom 8. Juli 2015 (BGBl. I 2015, S. 1162) hat der Stadtrat der Stadt Dessau-Roßlau in seiner Sitzung vom 20.10.2021 folgende Gebührensatzung für die Benutzung des Archivs der Stadt Dessau-Roßlau beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühren und Auslagen


(1) Für die Benutzung des Stadtarchivs Dessau-Roßlau in allen seinen Gliederungen Historisches Archiv, Zwischenarchiv und Anhaltische Landesbücherei Dessau (Wissenschaftliche Bibliothek) werden Gebühren nach dem in § 2 dieser Satzung aufgeführten Gebührenkatalog erhoben. (2) Gebührenpflichtig sind alle Benutzenden, die Leistungen des Stadtarchivs in Anspruch nehmen oder veranlasst haben.

(3) Entstehen dem Stadtarchiv Dessau-Roßlau durch die Benutzung oder durch Leistungen für die Benutzenden Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten. Zusätzliche Entgelte und Gebühren, die sich aus bestehenden Rechten Dritter ergeben, werden durch die nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhobenen Gebühren nicht abgegolten.

(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Vornahme der in dem Gebührentarif genannten Dienstleistung oder Amtshandlung. Die Gebühren werden mit Beendigung der Amtshandlung oder der Erbringung der Dienstleistung, jedoch spätestens einen Monat nach Bekanntgabe eines Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(5) Auf Wunsch erhalten die Benutzenden vor Beginn der Diensthandlung eine mündliche Auskunft über die mit der beabsichtigten Benutzung verbundenen vorhersehbaren Kosten (Gebühren und Auslagen).

(6) Die Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn von den Benutzenden bestellte Leistungen nicht in Anspruch genommen werden oder die Recherche nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt hat.

(7) Das Stadtarchiv Dessau-Roßlau kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und die Tätigkeit von der Bezahlung der Vorschüsse abhängig machen. Schriftstücke und sonstiges Material können bis zur Entrichtung der Kosten zurückbehalten werden.

(8) Die Überlassung von Räumen oder Flächen des Stadtarchivs Dessau-Roßlau einzeln oder in Kombination an natürliche oder juristische Personen, Vereine oder Verbände für kulturelle, gesellschaftliche, wissenschaftliche, soziale, wirtschaftliche oder bildende Zwecke unter Ausnahme politischer Veranstaltungen ist möglich, sofern Belange der Stadt Dessau-Roßlau oder des öffentlichen Wohls dem nicht entgegenstehen. Ausgenommen von der Überlassung sind Veranstaltungen, bei denen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu erwarten sind.

§ 2

Gebührenkatalog


Es werden folgende Gebühren erhoben:

Tarif­stelle Gebühren­tat­bestand Grundlage Gebühr in €
Rechercheaufträge und Erteilung schriftlicher Auskünfte
1.1. Auskunftserteilung sowie Ausarbeitungen einschließlich der dazu erforderlichen Ermittlungen sowie Prüfung oder Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut für die Anfertigung von Reproduktionen oder für sonstige Nutzungszwecke (schriftliche Fachauskünfte, Baujahresauskünfte, Erteilung von Gutachten, Recherchen, Nachforschungen und Bearbeitung von Anfragen, Transkriptionen u. ä.) je angefangene Viertelstunde 12,50
1.2. Recherchen nach im Stadtarchiv überlieferten Zeugnissen, Bescheinigungen und Schulzeitnachweisen übersteigt der Rechercheaufwand auf Grund unvollständiger bzw. fehlerhafter Angaben eine halbe Stunde zusätzlich je weitere Viertelstunde 12,50 € je Zeugnis, Bescheinigung oder Nachweis 25,00
Benutzung von Archivgut (Direktbenutzung)
2.1. Einsichtnahme in Findmittel, Schrift-, Archiv- und Sammlungsgut (in analoger und digitaler Form), Archivbibliothek sowie Nutzung der Lesegeräte im Lesesaal, inklusive einfacher Beratungsleistung je Tag 3,50
2.2. Grundgebühr für die Bereitstellung von analogem Schrift-, Archiv- und Sammlungsgut aus den Magazinräumen bei Vorlage von bis zu zehn Verzeichnungseinheiten unabhängig von der Art der Überlieferung und des Informationsträgers je Benutzungsvorgang 5,50
2.3. wenn die Bereitstellung besonderen Personalaufwand erfordert bei einem Arbeitsaufwand von mehr als einer Stunde pro Benutzungstag ab der zweiten Stunde je angefangener Viertelstunde je Benutzungsvorgang 12,50
2.4. Einsichtsgewährung in die im Stadtarchiv befindlichen Technische Dokumentationen, insbesondere Bau- oder Statikakten sowie Baupläne noch existierender Gebäude
Die Bereitstellung dieser Unterlagen erfordert besonderen personellen und technischen Vorbereitungs- sowie Prüfaufwand (insbesondere der Benutzungsberechtigung).
je Akte oder Plan 6,00
Zugang zu Archivgut vor Ablauf von Schutzfristen Prüfung der Verkürzungsmöglichkeit von Schutzfristen oder des Informationszuganges für benannte Archivalien oder Findhilfsmittel, um diese durch Einsichtnahme nutzen zu können
3.1. bei einem Bearbeitungsaufwand von bis zu einer Stunde je Antrag gebührenfrei
3.2. bei einem Bearbeitungsaufwand von mehr als einer Stunde je Antrag ab der zweiten Stunde je angefangene Viertelstunde 12,50
Reproduktionen
Reproduktionen von Archiv- und Bibliotheksgut
4.1. Anfertigung von Reproduktionen durch Benutzer
4.1.1. Selbstanfertigung von Reproduktionen sowie Ausdrucke aus digitalen Datenbeständen und von Mikrofilmen
Kopien, Druckausgaben (Normalpapier, s/w, bis DIN A4) je Aufnahme 0,20
Kopien, Druckausgaben (Normalpapier, s/w, DIN A3) je Aufnahme 0,40
4.1.2. eigene fotografische Reproduktion (mit Smartphone, Tablet oder Digitalkamera angefertigte Arbeitskopien)
Gilt lediglich für Archivgut des Historischen Archivs, deren Schutzfristen (Datenschutz, Urheberrecht usw.) abgelaufen sind. Im Übrigen gelten hier die Bestimmungen der Archivsatzung § 8 Abs. 4.
gebührenfrei
4.2. Bearbeitung von Reproduktionsaufträgen
4.2.1. Grundgebühren je Auftrag 3,50
4.2.2. Zuschlag für Leistungen, die einen besonderen Aufwand für die Anfertigung von Reproduktionen erfordern
z. B. technologisch bedingter Mehraufwand, Bearbeitung von Dateien, Restaurierung, besonders vereinbarte Terminaufträge)
je Auftrag 12,50
4.2.3. Gebühr bei gesetzlich erforderlichen Anonymisierungen mit einem Aufwand von mehr als einer Viertelstunde je angefangene Viertelstunde je Auftrag 12,50
4.2.4. Beglaubigungen je Urkunde oder Reproduktions­einheit 5,00
4.2.5. Bereitstellung digitaler Reproduktionen
(z. B. CD, DVD, E-Mail, Cloud-Service)
je Vorgang 3,50
4.3. Anfertigung von Reproduktionen durch das Archiv
4.3.1. Ausgabe in analoger Form auf Normalpapier, s/w bis
Format DIN A4 je Seite 0,60
Format DIN A3 je Seite 1,20
Format DIN A2 je Seite 5,50
Format DIN A1 je Seite 11,00
Format DIN A0 je Seite 16,50
4.3.2. Ausgabe in analoger Form auf Normalpapier, farbig bis
Format DIN A4 je Seite 1,20
Format DIN A3 je Seite 2,40
4.3.3. Ausgabe in analoger Form auf Foto- bzw. Spezialpapier, farbig bis
Format DIN A4 je Seite 2,40
Format DIN A3 je Seite 4,80
4.3.4. Scans ohne Bildbearbeitung bis
Format DIN A4 je Reproduktions­einheit 0,60
Format DIN A3 je Reproduktions­einheit 1,20
Format DIN A2 je Reproduktions­einheit 5,50
Format DIN A1 je Reproduktions­einheit 11,00
Format DIN A0 je Reproduktions­einheit 16,50
4.3.5 Scans mit einfacher Bildbearbeitung bis
Die einfache Bildbearbeitung umfasst Beschnitt sowie Anpassung von Helligkeit und Kontrast, Standardauflösung 300 dpi. Für Scans von Vorlagen größer als DIN A3 inklusive einfacher Bildbearbeitung werden Gebühren entsprechend § 2 Nr. 4.3.6. erhoben.
Format DIN A3 je Reproduktions­einheit 2,00
4.3.6. bei besonderem Arbeitsaufwand und bei Sonderleistungen je angefangene Viertelstunde 12,50
Auftragsarchivierung
5.1. Übernahme und Einlagerung je laufenden Meter 12,00
5.2. Transport und Transportbetreuung je angefangene Viertelstunde 12,50
5.3. Verwahrung von Archivgut je laufenden Meter jährlich 12,00
Einräumung von Nutzungsrechten
6.1. Wiedergabe in Druckwerken
bei einer Auflagenhöhe bis 1.000 Exemplare je Reproduktions­einheit 10,00
bei einer Auflagenhöhe von mehr als 1.000 Exemplaren je Reproduktions­einheit 22,50
6.2. Wiedergabe in Film-, Fernseh- und Audioproduktionen sowie in Online-Medien je Reproduktions­einheit bzw. je halbe Minute Ton- oder Film­ausschnitt 22,50
6.3. Aufwand­entschädigung für die Vor­bereitung und die Betreuung von Film, Fernseh- und Hörfunk­produktionen in den Räumen des Stadt­archivs je angefangene Viertel­stunde 12,50
6.4. Wiedergabe zu Ausstellungs- und anderen Repräsentationszwecken je Reproduktions­einheit 10,00
Benutzung der Anhaltischen Landesbücherei Dessau
(Wissenschaftliche Bibliothek)
7.1. Benutzungsgebühren (Direktbenutzung)
Die Benutzung der Anhaltischen Landesbücherei Dessau (Wissenschaftliche Bibliothek) ist für erwachsene Benutzende ab 18 Jahren kostenpflichtig (Jahreskarte). Eine kurzzeitige Benutzung ist gegen die Zahlung einer Tagesgebühr möglich.
7.1.1. Jahreskarte
Erwachsene ab 18 Jahren, juristische Personen
je Benutzenden, gültig für ein Jahr ab Ausstellungsdatum 12,00
7.1.2. Tagesgebühr Erwachsene ab 18 Jahren, juristische Personen je Benutzenden und Tag 3,50
7.2. schriftliche bibliographische und Sachauskünfte, Nachforschungen u. ä. bei einem Rechercheaufwand von mehr als einer Viertelstunde je Einzelfall und angefangene Viertelstunde 12,50
7.3. Bearbeitungsgebühr im Leihverkehr inklusive Versand­pauschale je Fernleihbestellung 2,50
7.4. Versäumnisgebühr je angefangene Überschreitungswoche und Medieneinheit 1,10
7.5. Bearbeitungsgebühr für Mahnungen
zuzüglich zur Versäumnisgebühr bzw. zur Leistung des Wiederbeschaffungswerts
7.5.1. für die erste Mahnung je Fall 2,50
7.5.2. für jede weitere Mahnung oder Zahlungsaufforderung zuzüglich je Fall 5,00
7.5.3. für Bearbeitung von Schadenersatzleistungen je Medieneinheit 5,00
Führungen / Veranstaltungen
je angefangene halbe Stunde 35,00
Raummiete
(mit Vor- und Nach­bereitungs­zeiten, inklusive Reinigungs­pauschale)
Der ausgewiesene Mietpreis ist der Nettopreis zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatz­steuer, sofern nicht eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a bzw. für kulturelle Dienstleistungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann. je angefangene Stunde je Raum 50,00

§ 3

Erstattung von Auslagen


(1) Entstehen dem Stadtarchiv Dessau-Roßlau bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme von Dienstleistungen oder Amtshandlungen Auslagen, so hat der Gebührenschuldner diese zu erstatten. Als Auslagen werden insbesondere Portokosten und sonstige Kosten für die Versendung (z. B. Papier, Porto, Verpackung oder Versicherungskosten) erhoben.

(2) Des Weiteren gelten als Auslagen Kosten, die durch die Vergabe von Arbeiten im Auftrag des Benutzers in Fremdleistung entstehen.

§ 4

Gebührenbefreiung


(1) Auf eine Gebührenerhebung kann im Einzelfall verzichtet bzw. die Gebühr kann reduziert werden, wenn die erbrachten Leistungen im besonderen Interesse der Stadt Dessau-Roßlau liegen, deren Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Stadt erfolgt und sie den Aufgaben und Zielen des Stadtarchivs Dessau-Roßlau entsprechen. Dies trifft insbesondere auf Gebühren nach § 2 Nr. 6.1. und 6.4. bei Abbildung oder Wiedergabe auf lokaler Ebene zu.

(2) Gebühren nach § 2 Nr. 1.1., Nr. 2. und Nr. 7.2. können erlassen werden: 4 für einfache mündliche und schriftliche Auskünfte, die ohne Hinzuziehung von Findhilfsmitteln und Archivalien erledigt werden können, 5 für nachweisbar wissenschaftliche, heimatkundliche und unterrichtliche Zwecke, soweit mit ihnen keine gewerblichen Ziele verfolgt werden, 6 für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines versorgungsrechtlichen Anspruchs sowie eine politische oder juristische oder strafrechtliche Rehabilitierung zum Ziel haben.

(3) Gebühren nach § 2 Nr. 4.1.1., 4.2.1., 4.2.5., 4.3.1., 4.3.2. und 4.3.4. können Schülern und Studenten für nachweislich unterrichtliche und wissenschaftliche Zwecke um 50 % ermäßigt werden.

(4) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Erstattung fälliger Auslagen.

§ 5

Inkrafttreten


Diese Gebührensatzung des Stadtarchivs der Stadt Dessau-Roßlau tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die Archivgebührensatzung vom 9. April 2013 außer Kraft gesetzt.

Dessau-Roßlau, 01.12.2021

Dr. Robert Reck
Oberbürgermeister

(Siegel)

Im Original unterschrieben und gesiegelt.

Download

Die aktuelle Gebührensatzung des Stadtarchivs Dessau-Roßlau als PDF-Datei zum Download: Stadtarchiv_Gebuehrensatzung_2021.pdf

Archivsatzung des Stadtarchivs der Stadt Dessau-Roßlau

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